§ 1 DSG 2000
Auch wenn der geschützte Datenträger selbst persönliche Daten gegenüber einem eingeschränkten Informantenkreis offengelegt hat, begründet dies noch keine allgemeine Verfügbarkeit der Daten im Sinne des § 1 Abs 1 DSG 2000.
OGH 03.09.2002, 11 Os 109/02