§ 250 Abs 1 StPO; § 252 Abs 1 Z 4 StPO
Der OGH erörtert die Zulässigkeit der Ausschließung des Angeklagten bei der Zeugenvernehmung im Strafprozess. Weiters erläutert er, dass bei Verlesung des Protokolls einer früheren Zeugenvernehmung im Einvernehmen der Parteien der rechtliche Bestand eines Entschlagungsrechts für den Zeugen nicht mehr geprüft werden muss.