§ 5 Abs 1 VStG
Der VwGH nimmt Stellung zur Entlastung der mit einer Auflage belasteten Partei bei Widersetzung einer dritten Partei.
VwGH, 27.06.2002, 2001/10/0258
§ 5 Abs 1 VStG
Der VwGH nimmt Stellung zur Entlastung der mit einer Auflage belasteten Partei bei Widersetzung einer dritten Partei.
VwGH, 27.06.2002, 2001/10/0258