Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der nunmehr herrschenden Rechtsansicht des OGH, wonach Erlöse aus dem Ersatzteilverkauf bei Bestimmung der Ausgleichsforderung des Kfz-Vertragshändlers nicht zu beachten sind, kritisch auseinander. Nach einer Analyse der einschlägigen Entscheidungen des OGH erörtert er auch das Verhältnis der Werbungs- zur Verwaltungskomponente im Aufgabenbereich des Vertragshändlers und beschreibt den Stellenwert des Maximalbetrags in § 24 Abs 4 HVertrG, spricht sich aber zusammenfassend gegen die Übernahme der in der deutschen Judikatur zugrundegelegten Grundwertungen aus.