§ 177 AußStrG; § 29 Abs 1 LiegTeilG; § 532 Abs 1 Geo
Sofern bei einer vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsvereinbarung der Eigentumserwerb an Grundstücken gegen die Einräumung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbots oder sonstiger Einschränkungen bedungen wurde, fällt die Veranlassung der grundbücherlichen Registrierung dieser Belastungen in den Aufgabenbereich des Verlassenschaftsgerichts.