Zusammenfassung: Die Autorin prüft in ihrem Beitrag, ob durch Gewalthandlungen, die nach Deliktsvollendung des Raubes nach § 142 StGB zur Erhaltung des Raubgutes vorgenommen werden und schwere Tatfolgen des § 143 StGB bewirken, das Gesamtgeschehen als schwerer Raub nach § 143 StGB zu qualifizieren ist. Wach erläutert zu diesem Zweck den diesbezüglichen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung und zieht auch Parallelen zum Delikt des räuberischen Diebstahls.