§ 90 Abs 1 StPO
Der OGH legt dar, dass sowohl die Einwilligung in den Taterfolg als auch die Zustimmung zur gefährlichen Tathandlung als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden kann.
OGH 13.11.2002, 13 Os 102/02
§ 90 Abs 1 StPO
Der OGH legt dar, dass sowohl die Einwilligung in den Taterfolg als auch die Zustimmung zur gefährlichen Tathandlung als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden kann.
OGH 13.11.2002, 13 Os 102/02