§ 90 Abs 1 StPO
Der OGH legt dar, dass sowohl die Einwilligung in den Taterfolg als auch die Zustimmung zur gefährlichen Tathandlung als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden kann und erörtert, in welchen Fällen die Rechtfertigung aufgrund Sittenwidrigkeit ausgeschlossen ist.