§ 25 UWG; § 55 MschG; § 149 PatG
Der OGH beschreibt die Möglichkeit, die Veröffentlichung des Urteils im Internet aufzutragen, wobei den Betreiber der Internetseite dabei unter analoger Zugrundelegung des § 26 Abs 7 UWG die Verbindlichkeit trifft, das Urteil ohne unnötige Verzögerung zu veröffentlichen.