§ 595 ZPO
Der erkennende Senat legt dar, dass Schiedssprüche nur wegen schwerwiegender Verfahrensmängel bekämpfbar sind.
OGH. 18.12.2002, 7 Ob 265/02z
§ 595 ZPO
Der erkennende Senat legt dar, dass Schiedssprüche nur wegen schwerwiegender Verfahrensmängel bekämpfbar sind.
OGH. 18.12.2002, 7 Ob 265/02z