§ 193 KO; § 183 KO; § 194 KO
Der OGH erörtert, dass nach amtswegiger Vorprüfung und Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nur noch ein Gläubiger durch Einrede die Rechtswidrigkeit eines Zahlungsplans geltend machen kann.
OGH 19.09.2002, 8 Ob 81/02y