§ 19 Abs 2 UVG
Der OGH erörtert, dass die rückwirkende Anhebung der Unterhaltspflicht die Angleichung des Unterhaltsvorschusses erfordert; eine Kompensation mit der Erhöhungsleistung gegen bereits bezahlte Vorschüsse ist aber unzulässig.
OGH 17.12.2002, 4 Ob 277/02t