Art 1 lit a HKÜ; Art 3 HKÜ
Der OGH legt dar, dass die Beibehaltung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes infolge eines einverständlichen Wohnungswechsels nicht als Zurückhaltung des Kindes nach Art 3 HKÜ zu qualifizieren ist und somit eine Rückgabe des Kindes nicht rechtfertigt.