§ 410 StPO; § 31a StGB; § 170 Abs 1 Geo
Der OGH führt aus, dass der Verurteilte auch zur Beschwerde gegen Beschlüsse, die seinem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung stattgeben, legitimiert ist. Die Aktenvorlage beim Rechtsmittelgericht vor Zusendung des vom Staatsanwalt bekämpften Beschlusses an den Strafverteidiger sowie die Beschlussfassung des Rechtsmittelgerichts innerhalb der Beschwerdefrist sind daher gesetzeswidrig.