§ 39 Abs 1 GebAG
Der OGH legt dar, dass ein an den Rechtsanwalt des Sachverständigen übermitteltes schriftliches Ersuchen um Beantwortung einiger Fragen dem zwingenden Erfordernis der Ermöglichung einer Stellungnahme für den Sachverständigen bei Bestimmung der Sachverständigengebühren entspricht.