§ 201 StGB
Der OGH erörtert, dass die gefährliche Drohung nach § 201 StGB nur dann eine taugliche Tathandlung des Vergewaltigungsdelikts begründet, sofern die Möglichkeit der sofortigen Umsetzung der Drohung besteht.
OGH 01.04.2003, 14 Os 31/03
§ 201 StGB
Der OGH erörtert, dass die gefährliche Drohung nach § 201 StGB nur dann eine taugliche Tathandlung des Vergewaltigungsdelikts begründet, sofern die Möglichkeit der sofortigen Umsetzung der Drohung besteht.
OGH 01.04.2003, 14 Os 31/03