Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass ein Bestandvertrag, der nur zur Umgehung der Grundverkehrsbestimmungen abgeschlossen und deshalb in der Folge als Scheingeschäft für nichtig erklärt wurde, nicht in den Schutzbereich des Art 1 1. ZP MRK fällt.
EGMR, 09.01.2003, Beschw Nr. 32.957/96 im Fall Kötterl und Schittily gg Österreich