§ 364 Abs 2 ABGB
Der OGH legt dar, dass die durch Veränderungen der Rohrleitungen für Regenwasser und die dadurch bedingte potentielle Gefahr des Wasserabflusses auf ein benachbartes Grundstück als unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB qualifiziert werden kann, die auch bei Einhaltung der ortsüblichen Verhältnisse nicht erlaubt ist.