§ 501 ZPO; § 519 ZPO
Sofern keine offensichtliche Minderbewertung des Streitwerts vorliegt, entfaltet die Aufwertung desselben durch das Berufungsgericht bei einem Streitwert bis zu 2000 keine Bindungswirkung für den OGH, sodass keine Rekursmöglichkeit gegen die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.