§ 451 Abs 2 StPO
Der OGH legt dar, dass die Einstellungsbefugnis des Bezirksrichters nach § 451 Abs 2 StPO wegen Annahme der Straflosigkeit des angezeigten Verhaltens unabhängig vom Bestand oder Nichtbestand eines Bestrafungsantrags besteht.
OGH 05.12.2002, 12 Os 111/02