§ 117 Abs 4 StGB; § 117 Abs 2 StGB
Der OGH führt aus, dass der Beamte als Verletzter eines Ehrenbeleidigungsdelikts auch dann binnen sechswöchiger Frist ab Mitteilung des Staatsanwalts, keine Anklage zu erheben, Klage einbringen kann, wenn der Staatsanwalt nur verspätet Kenntnis von der Ehrenbeleidigung erlangte.