§ 145a StPO; § 38 Abs 2 Z 1 BWG
Wird ein Bankinstitut im Rahmen eines Strafverfahrens zur Mitteilung des Bestands einer Geschäftsbeziehung, nicht aber zur Offenlegung der Geschäftsart verpflichtet, unterfällt dies § 38 Abs 2 Z 1 BWG, der nur einen Zusammenhang zu einem Strafprozess, nicht aber zur Ausführung der verfahrensgegenständlichen Straftat voraussetzt.

