§ 145a StPO; § 38 Abs 2 Z 1 BWG
Der OGH beschreibt, in Abgrenzung zur Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, den sachlichen Regelungsgehalt des § 145a StPO und legt dar, dass diese Bestimmung nur die Offenlegung von Geschäftsdaten umfasst, die eine Verbindung mit der Ausführung einer Straftat aufweisen.

