§ 1313a ABGB
Der Reiseveranstalter haftet für schuldhafte Verletzungen des Reiseveranstaltungsvertrags, wobei der Hotelbesitzer rechtlich als sein Erfüllungsgehilfe zu behandeln ist.
OGH 17.10.2001, 7 Ob 237/01f
§ 1313a ABGB
Der Reiseveranstalter haftet für schuldhafte Verletzungen des Reiseveranstaltungsvertrags, wobei der Hotelbesitzer rechtlich als sein Erfüllungsgehilfe zu behandeln ist.
OGH 17.10.2001, 7 Ob 237/01f
