§ 25c KSchG
Der OGH erörtert, dass die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners gemäß § 25c KSchG nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat, was im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
OGH 20.02.2002, 9 Ob 33/02x

