§ 216 EO; § 47 Abs 3 KO
Die Prüfung der Begleichung einer Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder aus einer Sondermasse fällt in die Kompetenz des Konkursgerichts; die strittige Forderung ist nicht in die Verteilung miteinzubeziehen.
OGH 24.10.2001, 3 Ob 224/01i

