§ 213 EO
Eine Sachentscheidung ist bei einem Widerspruch im Verteilungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen; eine dennoch getroffene Sachentscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
OGH 24.10.2001, 3 Ob 224/01i
§ 213 EO
Eine Sachentscheidung ist bei einem Widerspruch im Verteilungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen; eine dennoch getroffene Sachentscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
OGH 24.10.2001, 3 Ob 224/01i
