§ 970 ABGB; § 1304 ABGB
Der Hotelbetreiber kann eine Safeaufbewahrung der Reisegegenstände des Hotelgastes nur bei Vertragsabschluss ausbedingen; eine nachträgliche Information verpflichtet den Hotelgast nicht zur Übergabe seiner Wertgegenstände in einen Safe und ist ihm bei einem Diebstahl auch nicht als Mitverschulden anzulasten.

