§ 179 Abs 2 AußStrG; § 78 AußStrG; § 145 AußStrG; § 810 ABGB
Der OGH erörtert, dass das Verlassenschaftsgericht bei Kenntniserlangung eines bislang nicht einbezogenen Anspruchs der Verlassenschaft die nachträgliche Eröffnung einer ursprünglich wegen Vermögenslosigkeit nicht durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung zu veranlassen hat.

