§ 43 Abs 2 ZPO
Der OGH legt dar, dass sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 2 ZPO nach dem zugesprochenen und nicht nach dem ursprünglich geforderten Anspruchsbetrag bestimmt.
OGH 08.08.2002, 8 Ob 32/02t
§ 43 Abs 2 ZPO
Der OGH legt dar, dass sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 2 ZPO nach dem zugesprochenen und nicht nach dem ursprünglich geforderten Anspruchsbetrag bestimmt.
OGH 08.08.2002, 8 Ob 32/02t