§ 520 Abs 1 Z 6 ZPO
Der OGH erörtert, dass ein neues Urteil nur dann die Wiederaufnahme des Zivilverfahrens rechtfertigt, wenn die Entscheidung vor Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung rechtskräftig wurde.
OGH 20.08.2002, 4 Ob 155/02a