§ 1325 ABGB
Der OGH erörtert, ob Telefonspesen des Verletzten, Aufwendungen der Lebensgefährtin für die Besuchserstattung sowie die Kosten einer Aufsichtsperson zur Betreuung des gemeinsamen Kindes während der Besuchszeiten als Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB zu qualifizieren sind und somit vom Schädiger im Rahmen seiner Schadenersatzverpflichtung zu begleichen sind.