§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; § 528 Abs 2 ZPO
Ein Vollrekurs gegen die Zurückweisung einer Klage ist nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erstmalig vom Berufungsgericht geprüft wurde; andernfalls sind die Zulässigkeitsbegrenzungen eines Rechtsmittels an den OGH des § 528 Abs 2 ZPO zu berücksichtigen.