Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag ob die 30jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, die die Schadensverursachung durch eine vorsätzliche, einer Strafdrohung von mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe unterlegene strafbare Handlung voraussetzt, auch für Ersatzansprüche gegen juristische Personen zugrundezulegen ist. Dabei behandelt er die Frage der Zurechnung schädigenden Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen und eines Repräsentanten und bezieht die diesbezüglichen Lehrmeinungen in seine Ausführungen mit ein.