§ 127 StGB
Eine Lottoquittung stellt ein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls dar; die Auszahlungssperre durch die Lotterieverwaltung hat keinen Einfluss auf die Wertträgereigenschaft.
OGH 15.01.2002, 11 Os 152/01
§ 127 StGB
Eine Lottoquittung stellt ein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls dar; die Auszahlungssperre durch die Lotterieverwaltung hat keinen Einfluss auf die Wertträgereigenschaft.
OGH 15.01.2002, 11 Os 152/01