Zusammenfassung: Der Autor beschreibt die Voraussetzungen zur Bildung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag wie auch das Spannungsfeld, das aus dem damit verbundenen Ausschluss der Kontrollbefugnis des VwGH resultiert. Nach einer umfassenden analysierenden Darstellung der österreichischen Lehrmeinungen sowie der Entwicklungstendenzen in der Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit der Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nimmt er schließlich kritisch Stellung zu zwei Erkenntnissen aus dem Jahr 1999 und 2000, die, vor allem aus rechtsstaatlichen Erwägungen, eine einschränkende bis ablehnende Haltung des VfGH zur Bildung eines Behördentyps nach Art 133 Z 4 B-VG zeigen.