Zusammenfassung: Der EGMR setzt sich in dieser Entscheidung mit der Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer auseinander und legt Kriterien dar, die eine Mutwillensstrafe als strafrechtliche Sanktion qualifizieren.
EGMR, 14.11.2000, über die Beschw Nr. 27.783/95 im Fall T gg Österreich