§ 138 KO; § 138 Abs 2 KO; § 193 Abs 1 KO; § 196 Abs 1 KO
Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass der Masseverwalter mit Genehmigung der Nachtragsverteilung erneut mit seiner Funktion zu betrauen ist und legt Kriterien dar, die die Vornahme einer Nachtragsverteilung auch bei Aufhebung des Konkurses erfordern.