§ 21 Abs 2 lit a Tir BauO 1998
Der VwGH erörtert unter Bezugnahme auf die TirBauO, dass jener Miteigentümer, der Umbauarbeiten an Eigentumswohnungen und eine Umgestaltung der Außenwände und Fassaden vornimmt, die Einwilligung der Miteigentümer des Grundstücks nicht darlegen muss.