Art 83 Abs 2 B-VG; § 18 Abs 2 AVG; § 18 Abs 4 AVG; § 344 ASVG; § 347 ASVG; § 12 SchKV
Setzt die Gültigkeit einer rechtswirksamen Entscheidung einer Schiedskommission die Unterzeichnung aller Mitglieder voraus, verstößt die Unterschriftsleistung nur einiger Mitglieder gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.