§ 51 Abs 3 oö PSchOG
Der VwGH erörtert, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen den diesbezüglichen Zahlungsauftrag zur Festlegung der Beitragszahlungen zur Schulerhaltung berechtigt ist, wobei die dem Zahlungsauftrag zugrundegelegten Quotenbestimmungen keine Bindungswirkung entfalten.