§ 4 AsylG 1997; § 21 AsylG 1997
Der VwGH betont die Unzulässigkeit der Ab- oder Zurückschiebung von Asylwerbern, nimmt Stellung zur Prüfung der Drittstaatsicherheit und erläutert, für welchen Zeitraum dem Asylwerber eine garantierte Aufenthaltsmöglichkeit einzuräumen ist.