§ 1319a ABGB; § 411 ZPO
Der OGH prüft die Verantwortlichkeit des Wegehalters, der es unterlassen hat, die Schwellenbildung auf seinem Gehweg durch eine Baumwurzel zu beheben und legt weiters dar, wann Tatsachenfeststellungen als erforderliche Bestandteile der Entscheidung zu qualifizieren sind und somit Bindungswirkung entfalten.