§ 112 StGB
Der OGH erläutert, dass nur Privatanklagedelikte, nicht aber strafbare Handlungen des Verwaltungs- oder Disziplinarrechts vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen sind und legt Kriterien dar, die für die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises sprechen.
OGH 31.05.2001, 15 Os 44/01