§ 363a Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK; § 228 StPO
Die Durchführung der Hauptverhandlung in einer Strafanstalt und die Unterlassung der Beweiswiederholung im Berufungsverfahren erfordert, unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR, die Erneuerung des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip.