§ 5 Abs 1 StVO
Der VwGH führt aus, dass die Durchführung eines anweisungsgemäß durchgeführten Alkomattests keine Beobachtung des Geprüften für 15 Minuten vor der ersten Überprüfung voraussetzt, wohl aber die Vermeidung einer potentiell resultatverfälschenden Vorgangsweise erfordert.