§ 932 ABGB; § 1295 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Werkbesteller die Deckungskosten für die Aufwendungen einer Mängelbeseitigung im Schadenersatzweg geltend machen kann, betont aber dabei, dass dem Werkbesteller immer nur die objektiv erforderlichen Verbesserungskosten zustehen.