§ 149a Abs 1 Z 2 StPO
Der OGH legt dar, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zum Zweck der Aufklärung einer vorsätzlich ausgeführten Straftat auch ohne Genehmigung des Inhabers erlaubt ist, wenn die Anlage vom Verbrechensopfer gebraucht wurde und dem Inhaber kein Entschlagungsrecht im Strafprozess zusteht.