§ 835 ABGB; § 1188 ABGB
Der schlichte Miteigentümer ist zur Antragstellung der nachträglichen Bewilligung einer von ihm eigenmächtig vorgenommenen Umgestaltung berechtigt, wenn er bereits die Anweisung zur Wiederherstellung des früheren Zustands in Form eines rechtskräftigen Exekutionstitels erhielt.