§ 382 e Abs 3 EO
Der OGH legt dar, unter welchen Umständen der verpflichteten Partei bei Erwirkung einer Provisorialmaßnahme zur Absicherung der Wohnmöglichkeit ein Stellungnahmerecht zukommt.
OGH 21.03.2001, 3 Ob 21/01m
§ 382 e Abs 3 EO
Der OGH legt dar, unter welchen Umständen der verpflichteten Partei bei Erwirkung einer Provisorialmaßnahme zur Absicherung der Wohnmöglichkeit ein Stellungnahmerecht zukommt.
OGH 21.03.2001, 3 Ob 21/01m